Merlin
Rose

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Website-Erstellungsverträge

Inhalt

§ 1 Vertragsgegenstand und Geltung der AGB

(1) Für Verträge zur Erstellung von Webseiten zwischen Merlin Rose, Egidystraße 9, 13509 Berlin (Auftragnehmer) und seinen Kunden (Auftraggeber) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Gegenstand der zugrundeliegenden Verträge ist die Erstellung der für den offiziellen Internetauftritt des Kunden erforderlichen Website sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an dieser Website.

(3) Die Leistungen des Auftragnehmers werden im Rahmen eines Werkvertrages erbracht. Es finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

 

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs, der vom Auftraggeber zu erstellenden Webseite, ist die im Angebot oder Auftrag niedergelegte Leistungsbeschreibung.

(2) Die Parteien haben sich im Vorfeld intensiv über die Anforderungen und Wünsche des Auftraggebers ausgetauscht und den Leistungsumfang des Auftragnehmers schriftlich festgelegt. Leistungen, die über diese detaillierte Beschreibung hinausgehen, sind nicht beauftragt.

(3) Insbesondere schuldet der Auftragnehmer nicht die Erstellung eines Bedienerhandbuchs oder einer Entwicklerdokumentation der Software, es sei denn, dies wurde ausdrücklich in die Leistungsbeschreibung aufgenommen. In keinem Falle schuldet der Auftragnehmer die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten. Er schuldet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit. Auch schuldet der Auftragnehmer keine Erstellung eines die rechtlichen Vorgaben erfüllenden Impressums oder einer Datenschutzerklärung. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass der Betrieb und die Ausgestaltung seiner Webseite rechtskonform sind. Soweit der Auftragnehmer auf Grund der Angaben des Auftraggebers ein Impressum erstellt oder eine Datenschutzerklärung in die Webseite einfügt, dient dies lediglich dazu, das Design zu veranschaulichen.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, die Vertragssoftware so zu programmieren, dass die Website und die dazugehörigen Unterseiten ein Antwortzeitverhalten aufweisen, das bei vergleichbarer Internet-Anbindung und technischer Ausstattung der vom Endnutzer zum Aufruf der Seiten eingesetzten Hard- und Software dem Antwortzeitverhalten anderer Websites mit vergleichbaren Inhalten und vergleichbarem Umfang entspricht.

(5) Der Auftraggeber ist bis zur Abnahme der Website jederzeit berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der dadurch verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs übergeben.
Sollte die verlangte Änderung maßgebliche Abweichungen von Leistungsbeschreibung beinhalten, so verlängern die Vertragsparteien vereinbarte Fristen zur Fertigstellung einvernehmlich um einen angemessenen Zeitraum.

(6) In Abhängigkeit von der beauftragten Fertigstellungsform wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die fertig gestellte Software der Website entweder auf einem geeigneten Datenträger oder betriebsbereit auf den vom Kunden spezifizierten Servern installieren oder auf dem vom Auftragnehmer bereitgestellten Hosting-Server der Öffentlichkeit zugänglich gemäß den besonderen Bestimmung zu Hosting-Leistungen übergeben.

(7) Nach der Fertigstellung schuldet der Auftragnehmer die Wartung und Pflege der Website nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Insbesondere schuldet der Auftragnehmer nicht die Versorgung mit Funktions- oder Sicherheitsupdates, wenn der Zustand bei Übergabe vertragsgemäß oder dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Übergabe entsprach.

 

§ 3 Leistungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer spätestens zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt eigenverantwortlich die zur Erstellung der Website erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Website verfolgten Zweck zu erreichen.

(2) Zu den vom Auftraggeber bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Kunden zu verwendenden Texte, Photographien, Grafiken und Tabellen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Daten werden dem Auftragnehmer in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

(4) Der Auftraggeber trägt selbstständig dafür Sorge, dass er die notwendigen Rechte an den vom ihm übermittelten Inhalten besitzt. Eine Prüfung findet durch den Auftragnehmer nicht statt.

 

§ 4 Abnahme

(1) Nach vollständiger Übergabe und Installation, der gemäß der Leistungsbeschreibung fertig gestellten Software, wird eine zweiwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt der in § 2 Abs. 6 dieser Bedingungen beschriebenen Übergabe der Software. Die Testphase ermöglicht dem Auftraggeber eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware und ihrer Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung sowie zur Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.

(2) Der Auftraggeber wird während der Testphase auftretende Fehler der Vertragssoftware Auftragnehmer schriftlich anzeigen. Der Auftragnehmer steht dem Auftrageber auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.

(3) Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Kunde diese Fehler der Agentur schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.

(4) Treten während der Testphase keine wesentlichen Fehler auf oder werden dem Auftragnehmer keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Vertragssoftware in vertragsgemäßem Zustand übergeben worden ist (Abnahme).

 

§ 5 Nutzungsrechte und Namensnennung

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von dem Auftragnehmer erstellte Vertragssoftware einschließlich der dazu gehörenden Unterlagen, Skizzen, Entwürfe in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere diese in allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie Dritten Sublizenzen zur Verwendung der Vertragssoftware jedweden Umfangs einzuräumen. Diese Rechtegewährung umfasst sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an der Vertragssoftware ab deren jeweiliger Entstehung, insbesondere auch sämtliche Rechte an der vom Auftragnehmer geschaffenen Benutzeroberfläche („look and feel“), das Online- und Internet-Recht sowie das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf („on demand“-Recht).

(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im sog. Footer der Webseite und im Impressum durch die Zeile „Created by Merlin Rose Webdesign“ inkl. eines Links zur Webseite des Auftragnehmers nennen, soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien ausgeschlossen wurde.

 

§ 6 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung ist auch die Einräumung der Rechte an der Vertragssoftware gemäß § 5 dieses Vertrages vollständig abgegolten.

(2) Einen über ein vereinbartes Pauschalhonorar hinausgehenden Mehraufwand trägt der Auftraggeber nur in Fällen des § 2 Abs. 5 dieses Vertrages und nur nach vorheriger schriftlicher Autorisierung durch den Kunden.

(3) Die vereinbarte Vergütung wird mit der vollständigen, nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 erfolgten, Abnahme der fehlerfreien Website fällig. Der Auftragnehmer ist im Falle einer vereinbarten Pauschalvergütung berechtigt, zu jeder Phase des Auftrages einen Vorschuss von bis zu 50 % der Gesamtvergütung zu verlangen. Im Falle einer vereinbarten Vergütung auf Basis eines Stundenhonorars ist der Auftragnehmer berechtigt, monatlich jeweils 75 % der bereits angefallenen Stunden im Wege des Vorschusses zu berechnen.

(4) Zahlt der Auftraggeber auf eine vom Auftragnehmer gemäß Abs. 3 dieses Paragrafen gestellte Vorschussrechnung nicht, so ist der Auftragnehmer unbeschadet weiterer Rechte dazu berechtigt, seine Leistungen bis zum Erhalt des Vorschusses einzustellen. Vereinbarte Fertigstellungsfristen verlängern sich entsprechend.

(5) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen.

 

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erstellte Vertragssoftware vertragsgemäß erstellt ist und keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

(2) Der Auftragnehmer erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Auftraggeber die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf Kosten der Agentur ausführen lassen.

(3) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme iSv § 4 Abs. 4 dieses Vertrages.

 

§ 8 Haftung

Der Auftragnehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

 

§ 9 Beauftragung von Dritten

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.

 

§ 10 Rechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass der Ausübung der dem Auftraggeber durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit der Auftragnehmer für die Erstellung der Vertragssoftware von Dritten entwickelte Basistechnologie oder Software benutzt, sichert er zu, über die dafür erforderlichen Bearbeitungsrechte zu verfügen und zur Einräumung der in § 5 genannten Rechte an der Basistechnologie und der von dem Auftragnehmer im Übrigen für die Erstellung der Vertragssoftware benutzten Software berechtigt zu sein.

(2) Der Auftragnehmer setzt zur Erreichung der beauftragten Leistungen Drittsoftware sowie Basistechnologien ein (z.B. WordPress) die eigenen Lizenzbestimmungen unterliegen. Der Auftraggeber erkennt an, dass der Auftragnehmer ihm nur Rechte einräumen kann, die er nach den jeweiligen Lizenzbestimmungen selbst innehat. Insbesondere ausschließliche Rechte an Drittsoftware wird der Auftragnehmer regelmäßig nicht einräumen können. Der Auftragnehmer stellt jedoch sicher, dass keine Software verwendet wird, die es dem Auftraggeber nicht erlaubt, die Webseite öffentlich dem Zweck des Vertrages gemäß zu betreiben.

(3) Für den Fall, dass ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber Rechte behauptet, die ihn in der vertragsgemäßen Nutzung der Vertragssoftware behindern, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich über diese Ansprüche informieren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen.

 

§ 11 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Auftraggeber auch nach Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten, mindestens dreimonatigen Frist die von ihm beizubringenden Inhalte nicht liefert und der Auftraggeber aus diesem Grund gehindert ist, den Auftrag fertigzustellen.

(3) Ein wichtiger Grund liegt ebenso vor, wenn der Auftraggeber auf eine Vorschussrechnung gem. § 6 dieser Bedingungen trotz Mahnung nicht leistet.

(4) Kündigt der Auftragnehmer berechtigt aus wichtigem Grunde, so ist die vereinbarte Vergütung im Falle eines vereinbarten Stundenhonorars in Höhe des bisher angefallenen Aufwandes und im Falle eines vereinbarten Pauschalhonorars anteilig in Abhängigkeit der bisher erbrachten Leistungen zu entrichten.

(5) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

§ 12 Verschwiegenheit, Rückgabe von Gegenständen und Unterlagen des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt gewordenen vertraulichen Angelegenheiten des Auftraggebers oder mit ihm verbundener Unternehmen Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Angelegenheiten des Auftraggebers sind Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie sonstige Angelegenheiten, an deren Geheimhaltung der Auftraggeber bzw. das mit diesem verbundenen Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat und hinsichtlich derer keine gesetzlichen Offenlegungspflichten bestehen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Unterlagen aller Art sowie Datenträger, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit erhalten oder erstellt hat, sind von ihm sorgfältig und gegen die Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Auf Verlangen des Auftraggebers, spätestens bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gibt der Auftragnehmer unverzüglich sämtliche Gegenstände, Unterlagen und Daten des Auftraggebers, die sich in seinem Besitz befinden, vollständig an den Auftraggeber heraus.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien der von ihm erstellten Programmiererzeugnisse sowie der Kommunikation mit dem Auftraggeber zu eigenen Dokumentationszwecken für den Zeitraum bis fünf Jahren nach Beendigung des hier gegenständlichen Projektes zu behalten. Die erlaubte Aufbewahrungsdauer verlängert sich um die Dauer etwaiger Auseinandersetzungen über wechselseitige Ansprüche der Parteien.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende AGB kommen nicht zur Geltend, es sei denn ihre Geltung ist ausdrücklich zugestanden.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Berlin. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Juli 2020